 |

Stiftungsrat-Ausschuss Gasser Eduard, lic. oec. HSG, Zizers (Präsident) Dr. iur. Caviezel Gieri, Rechtsanwalt, Chur (Vizepräsident) Willi Luzi, dipl. Masch.-Ing., Geschäftsführer, Chur Weitere Mitglieder des Stiftungsrates
| Baikhardt Beat, dipl. Wirtschaftsprüfer, Treuhänder, Chur |
| Bühler-Flury Agathe, Grossrätin, Schiers |
| Dr. med. Bundi Gian, Arzt für Allgemeine Medizin, Vella |
| Dr. iur. Conrad Peter Curdin, Rechtsanwalt und Notar, Chur |
| Decurtins-Stöckli Hanni, Physiotherapeutin, Igis |
| Dorn Hermann, dipl. Spengler- und Installateurmeister, Chur |
| Farrér Corsin, Grossrat, Stierva |
| Janett Not, pens. Zollinspektor, Buchs |
| Nick Reto, Betriebsökonom HWV, Igis |
| Roffler Erwin, alt Landammann, Davos |
| Wazzau Daniela, Hausfrau und Mutter, Paspels |
Auszug aus dem Stiftungsstatut Art. 1 Name, Sitz Unter dem Namen "ARGO Stiftung Bündnerische Werkstätten und Wohnheime für Behinderte" (früher Bündnerische Eingliederungsstätten für Behinderte) besteht eine mit öffentlicher Urkunde vom 15.12.70 im Sinne von Art. 80 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches errichtete Stiftung mit Sitz in Chur.
Art. 2 Zweck Die Stiftung bezweckt die Ausbildung, Beschäftigung und Betreuung von erwachsenen Menschen mit einer Behinderung und betreibt dazu: Ausbildungsstätten zur erstmaligen beruflichen Ausbildung oder zur Umschulung, Abklärung und Arbeitstraining (IV) Geschützte Werkstätten zur Dauerbeschäftigung Wohnheime Allenfalls weitere dem Stiftungszweck dienende Einrichtungen
Art. 4 Organe Organe der Stiftung sind: der Stiftungsrat der Stiftungsratsausschuss die Geschäftsleitung die Kontrollstelle
Art. 5 Stiftungsrat Der Stiftungsrat besteht aus 9-20 Mitgliedern. Die Regierung des Kantons Graubünden, der Vorstand der Fürsorgestelle „Pro Infirmis“ Graubünden und der Rotary-Club Chur haben das Recht, je ein Mitglied in den Stiftungsrat zu delegieren. Elternvereinigungen, Industrie-, Gewerbe- und Frauenorganisationen und weitere Interessierte sollen vertreten sein. Die Amtsdauer beträgt 4 Jahre. Die Wiederwahl ist möglich. Der Stiftungsrat hat das Recht, ein zur Wahl oder Wiederwahl vorgeschlagenes Mitglied in begründeten Fällen abzulehnen. Hiervon ausgenommen ist die Vertretung des Kantons Graubünden.
Art. 5.1 Aufgaben und Befugnisse des Stiftungsrates Der Stiftungsrat ist das oberste Organ der ARGO. Er konstituiert sich selbst. Ihm obliegt die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle über die Stiftung. Im Organisations- und Geschäftsreglement legt der Stiftungsrat namentlich die Organisations und die Geschäftstätigkeit fest und regelt die Aufgaben und Befugnisse.
|
 |