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Stiftungsrat-Ausschuss
Gasser Eduard, lic. oec. HSG, Zizers (Präsident)
Dr. iur. Caviezel Gieri, Rechtsanwalt, Chur (Vizepräsident)
Willi Luzi, dipl. Masch.-Ing., Geschäftsführer, Chur


Weitere Mitglieder des Stiftungsrates
Baikhardt Beat, dipl. Wirtschaftsprüfer, Treuhänder, Chur 
Bühler-Flury Agathe, Grossrätin, Schiers
Dr. med. Bundi Gian, Arzt für Allgemeine Medizin, Vella
Dr. iur. Conrad Peter Curdin, Rechtsanwalt und Notar, Chur
Decurtins-Stöckli Hanni, Physiotherapeutin, Igis
Dorn Hermann, dipl. Spengler- und Installateurmeister, Chur
Farrér Corsin, Grossrat, Stierva
Janett Not, pens. Zollinspektor, Buchs
Nick Reto, Betriebsökonom HWV, Igis
Roffler Erwin, alt Landammann, Davos
Wazzau Daniela, Hausfrau und Mutter, Paspels

Auszug aus dem Stiftungsstatut
Art. 1
Name, Sitz
Unter dem Namen "ARGO Stiftung Bündnerische Werkstätten und Wohnheime für Behinderte" (früher Bündnerische Eingliederungsstätten für Behinderte) besteht eine mit öffentlicher Urkunde vom 15.12.70 im Sinne von Art. 80 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches errichtete Stiftung mit Sitz in Chur.


Art. 2
Zweck
Die Stiftung bezweckt die Ausbildung, Beschäftigung und Betreuung von erwachsenen Menschen mit einer Behinderung und betreibt dazu:
Ausbildungsstätten zur erstmaligen beruflichen Ausbildung oder zur Umschulung, Abklärung und Arbeitstraining (IV)
Geschützte Werkstätten zur Dauerbeschäftigung
Wohnheime
Allenfalls weitere dem Stiftungszweck dienende Einrichtungen


Art. 4
Organe
Organe der Stiftung sind:
der Stiftungsrat
der Stiftungsratsausschuss
die Geschäftsleitung
die Kontrollstelle


Art. 5
Stiftungsrat
Der Stiftungsrat besteht aus 9-20 Mitgliedern. Die Regierung des Kantons Graubünden, der Vorstand der Fürsorgestelle „Pro Infirmis“ Graubünden und der Rotary-Club Chur haben das Recht, je ein Mitglied in den Stiftungsrat zu delegieren. Elternvereinigungen, Industrie-, Gewerbe- und Frauenorganisationen und weitere Interessierte sollen vertreten sein. Die Amtsdauer beträgt 4 Jahre. Die Wiederwahl ist möglich. Der Stiftungsrat hat das Recht, ein zur Wahl oder Wiederwahl vorgeschlagenes Mitglied in begründeten Fällen abzulehnen. Hiervon ausgenommen ist die Vertretung des Kantons Graubünden.


Art. 5.1
Aufgaben und Befugnisse des Stiftungsrates
Der Stiftungsrat ist das oberste Organ der ARGO. Er konstituiert sich selbst. Ihm obliegt die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle über die Stiftung.
Im Organisations- und Geschäftsreglement legt der Stiftungsrat namentlich die Organisations und die Geschäftstätigkeit fest und regelt die Aufgaben und Befugnisse.


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